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BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 169/07

GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256

a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.). Es muss nicht daneben mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von den anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Beschluss beseitigt werden. Die allgemeine Feststellungsklage umfasst auch die Geltendmachung von Anfechtungsgründen (Ulmer/Raiser, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 280).

b) Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass ein beantragter Beschluss gefasst wurde.

c) Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
GmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33; Baumbach/Heck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 16).

d) Die Entscheidung über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.

e) Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstanden sind (BGHZ 100, 264, 269; Urteil vom 8. Dezember 1997 – II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschluss vom 19. Januar 2009 – II ZR 98/08, ZIP 2009, 562).

f) Der Kläger konnte seinen Antrag nicht im Wege der Selbsthilfe zur Abstimmung stellen. Ein Gesellschafter kann im Wege der Selbsthilfe eine Abstimmung nur nach rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussantrags erreichen (§ 51 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich nur über Gegenstände gefasst werden, die wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekündigt worden sind (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Der Beschlussantrag des Klägers war nicht rechtzeitig angekündigt. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist trotz des rechtzeitig gestellten Ergänzungsantrags des Klägers nicht ergänzt worden. Von seinem Selbsthilferecht zur Ankündigung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der Ergänzungsantrag vom 7. Oktober 2005 ist keine Ankündigung des Beschlussgegenstandes. Sie ist erst möglich, wenn der Geschäftsführer dem Ergänzungsverlangen nicht entspricht, und muss die Tatsachen, auf die sich die Ausübung des Selbsthilferechts stützt, mitteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

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