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BGH, Beschluss vom 09. Juli 2001 – PatAnwZ 1/00

§ 52e Abs 1 S 1 PatAnwO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Daß grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einer solchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso außer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen (etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.B. BGHZ 116, 86, 88 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß die – natürlichen – Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen oder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus resultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78, 311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter aufzuführen (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste