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BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 289/07

§ 626 BGB, § 46 Nr 5 GmbHG

Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu 1 ist nicht begründet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer fehlt. Die Geschäftsführer der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W. und zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin unzumutbar war, die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu belassen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 – II ZR 243/02, ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach diesen Maßstäben zu Recht die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt, die die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch die Geschäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Geschäftsführer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren sich die Gesellschafter einig, die nicht mehr benötigte Immobilie in W. und die Anteile an der F. GmbH so bald und so gut als möglich zu verkaufen. Die Geschäftsführer handelten danach nicht eigenmächtig und hinter dem Rücken der Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erlös für die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren günstig. Deswegen und mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durften die Geschäftsführer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die Verträge unterzeichnen, ohne vorher die Entschließung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, Beurteilung durch Tatrichter, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit verursachte Schädigung seines Ansehens, Kompetenzüberschreitung, Kündigungsgrund, Tatsachen, Umfang des eingetretenen Vertrauensverlustes, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle