InsO §§ 13, 15, 21; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Schlagworte: Abberufung, Geschäftsführer, Insolvenz