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BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – II ZR 212/10

GmbHG § 19

a) Die Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung führt nicht zum Erlöschen der Einlageforderung (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 – II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 ff.).

b) Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen (voreingezahlten) Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
in Form des Hin- und Herzahlens. Der Inferent hat mit der zweiten, an ihn zurückgeflossenen Einzahlung auf seine Einlageverpflichtung aus der beschlossenen Kapitalerhöhung zu verdecken versucht, dass er seine Bereicherungsforderung gegen die Gesellschaft aus der fehlgeschlagenen Voreinzahlung als Sacheinlage auf die Kapitalerhöhung eingebracht hat.

c) Hat der Gesellschafter auf eine geplante Kapitalerhöhung gezahlt, ist aber eine Tilgung seiner Einlageschuld dadurch nicht eingetreten, kann er seinen daraus resultierenden Bereicherungsanspruch als (offene) Sacheinlage einbringen. Geschieht das nicht, liegt eine verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vor. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Einlage nicht durch Geldleistung, sondern durch Einbringung der Bereicherungsforderung des Gesellschafters erfüllt (siehe hierzu Goette, Festschrift Priester, 2007, S. 95, 98). Eine entsprechende Abrede wird zwar förmlich in der Regel nicht getroffen werden. Das ist aber auch nicht erforderlich, da sie bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vermutet wird (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 14 m. w. N. – ADCOCOM).

d) Diese Konstellation der gegenläufigen Überweisungen stellt keinen Fall des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 5 GmbHG, sondern eine verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
in der Form des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 4 GmbHG dar (so zutreffend Priester, DStR 2010, 454, 500). Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 GmbHG betrifft nicht alle Fälle gegenläufiger Zahlungen, sondern nur solche, bei denen die Gesellschaft mit der Rücküberweisung einen – dazu noch vollwertigen und liquiden – Anspruch gegen den Gesellschafter erwirbt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 – II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 11, 26 ff. – Cash-Pool II).

e) Die Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten kann bei der vorliegenden „verdeckten verdeckten Sacheinlage“ nur nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 Satz 3, Satz 5, § 56 Abs. 2 GmbHG gelingen, d. h. wenn der Inferent nachweist, dass seine Bereicherungsforderung gegen die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig, nämlich durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft vollständig abgedeckt war (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Februar 1994 – II ZR 60/93, BGHZ 125, 141, 145 f. m. w. N.). Daran fehlt es, soweit eine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen hat. Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht. Bei der Ermittlung des Vermögensstands dürfen stille Reserven berücksichtigt werden, denn es geht nicht um eine Ausschüttungsbegrenzung wie im Falle des § 30 GmbHG, sondern allein um eine hinreichende Vermögensdeckung. Die Erfüllung eines Anspruchs kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringerung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist (siehe nur MünchKommGmbHG/Ekkenga, § 30 Rn. 227).

Schlagworte: Einlage, Erhöhung des Stammkapitals, Hin- und Herzahlen, Sacheinlagen, Überschuldung, Unterbilanz, verdeckte Sacheinlage, Voreinzahlung