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BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 – II ZR 209/04

§ 15 Abs 5 GmbHG

a) Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln.

b) Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Treuhandverhältnis, Treuhandvertrag und Zustimmungserfordernis