Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – II ZR 196/08

GmbHG § 29

a) Voraussetzung für die Gewinnausschüttung von Gewinnrücklagen ist die Auflösung der Gewinnrücklage durch Gesellschafterbeschluss.

b) Bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10% des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, bleibt weiter offen (Fortführung BGH, 5. Juli 1999, II ZR 313/97, NZG 1999, 999).

Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 – II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Kläger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten. Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. Euro in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung – mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin S. – beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetragen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung – mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann – zu verhindern. Den „Lästigkeitswert“ dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10 % des Stammkapitals der Beklagten.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Streitwert