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BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – I ZB 43/11

ZPO § 890; BGB § 31Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 31

a) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 Fachliche Empfehlung II; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55).

b) Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, Beschluss vom 2. Oktober 2007 5 W 99/07, juris; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 405; Schuschke/Walker/Sturhahn, Voll-streckung und Vorläufiger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz
, 5. Aufl., § 890 Rn. 45; für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Haftung als Gesamtschuldner OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, NJWRR 1987, 383 und WRP 2000, 413, 417; OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Braunschweig
, WRP 1990, 723, 724; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 68 Rn. 8; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 167; weitergehend für Festsetzung getrennter Ordnungsgelder OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 25. April 2007 6 W 40/07).

c) Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt durch ihre Organe. Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person und ihre Organe nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Dagegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen.

d) Nach Sinn und Zweck haben Ordnungsmittel nach § 890 ZPO neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162; BVerfG, NJWRR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 345 f. Euro-Einführungsrabatt; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 6.12; Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 5). Damit ist schwerlich vereinbar, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt wird.

e) Ist das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner, wird – auch nach obigen Grundsätzen – eine gesonderte Inanspruchnahme des Organs neben der juristischen Person nicht überflüssig. Diese erlangt vielmehr ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht nach § 31 BGB zurechenbar ist, weil es sich aus Sicht eines Außenstehenden so weit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten er-scheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 f.; Urteil vom 13. Januar 1987 VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 300). Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat.

Schlagworte: Geschäftsführer, Unterlassungsklagen, Vorstand