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BGH, Beschluss vom 14. Februar 1974 – II ZB 11/74

§ 8 Abs 3 GmbHG, § 10 Abs 1 S 2 GmbHG, Art 8 § 2 EGGesRRLDG vom 15.08.1969

Kann eine GmbH nach ihrer Satzung einen oder mehrere Geschäftsführer haben, so genügt die Handelsregistereintragung: „Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten“ nicht den Anforderungen der durch das Koordinierungsgesetz geschaffenen Neuregelung. Vielmehr ist zur Eintragung auch anzumelden, daß bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Art und Umfang der Vertretungsbefugnis, Inhalt der Anmeldung