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BGH, Beschluss vom 14. Februar 1974 – II ZB 6/73

§ 35 GmbHG, § 46 Nr 7 GmbHG, § 48 HGB

a) Bei der GmbH wird die Prokura durch die Geschäftsführer erteilt; daß die Gesellschafterversammlung der Prokuraerteilung zustimmen muß, gilt nur im Innenverhältnis und ist vom Registergericht nicht zu prüfen.

Prokura kann auch in der Weise erteilt werden, daß der Prokurist berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer zu vertreten.

Wird die Eintragung einer solchen Prokura zum Handelsregister angemeldet, so ist die gleichzeitige Eintragung einer Gesamtprokura auch dann zulässig, wenn außer dem bereits ernannten Prokuristen ein weiterer Prokurist, mit dem zusammen die Gesamtprokura ausgeübt werden soll, noch nicht bestellt ist.

b) Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH bei allen Rechtsgeschäften gegenüber Dritten — wozu auch die Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht gehört — ausschließlich von den Geschäftsführern vertreten. Diese Regelung, die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig ist — denn eine Prüfung, ob ein wirksamer Gesellschafterbeschluß vorliegt, wäre außenstehenden Dritten vielfach nicht ohne weiteres möglich –, gilt auch für Rechtsgeschäfte, die für die Gesellschaft besonders bedeutsam sind. Aus § 46 GmbHG, der für gewisse grundlegende Rechtshandlungen die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vorsieht, läßt sich insoweit nichts Gegenteiliges herleiten. Wie bereits in RGZ 75, 166 ausgeführt, betreffen die in § 46 genannten Fälle ausschließlich das interne Verhältnis zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen. Daß insbesondere § 46 Nr. 7 GmbHG lediglich für das Innenverhältnis von Bedeutung ist, ergibt sich überdies eindeutig aus den Gesetzesmotiven (vgl. Mot. S. 98) und entspricht der zum Teil ähnlichen Regelung bei der offenen Handelsgesellschaft; auch bei dieser gilt die für die Prokuraerteilung notwendige Zustimmung sämtlicher geschäftsführender Gesellschafter (§ 116 Abs. 3 HGB) nur für das Innenverhältnis (RGZ 134, 303, 305), während mit Wirkung nach außen die allgemeinen Vertretungsgrundsätze Anwendung finden (§ 126 HGB). Weiterhin regelt § 46 Nr. 7 GmbHG außer der Prokuraerteilung auch die Erteilung der Handlungsvollmacht; auch hieraus ergibt sich — da ein GmbH-Geschäftsführer nicht geringere Befugnis haben kann als ein Prokurist, zu dessen Wirkungskreis die Erteilung von Handlungsvollmachten gehört (vgl. BGH, Urt. v. 23. 9. 52 — I ZR 165/51, LM HGB § 54 Nr. 1) –, daß die Vorschrift lediglich interne Bedeutung hat.

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, Generalhandlungsvollmacht, Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Organverhältnis, Prokura, Prokurist, Unübertragbarkeit der Organstellung, Vertretungsbefugnis