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BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 – II ZB 15/09

ZPO § 269

Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO – auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintevenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 – II ZB 8/08, DStR 2009, 1970).

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Kostentragung