Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7).
Schlagworte: Einziehung, Geschäftsanteil, Streitwert