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BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13

§ 80 InsO, § 155 Abs 1 InsO, § 155 Abs 2 InsO, § 240 Abs 2 S 2 HGB – Wirtschaftsjahr

Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.

Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann – wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat – sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften ergebenden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Übertragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Entscheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 184). Diese ist nur möglich für einen Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstellung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO verstoßen (Weisang, BB 1998, 1149). Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.

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Schlagworte: Geschäftsjahr, Grundsatz der Registerklarheit