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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 – II ZR 242/08

§ 706 BGB, § 732 BGB

a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1965, II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745).

b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.

Für die beantragte Feststellung, dem Kläger stehe im Verhältnis zur Beklagten der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch auf die Frage, welche Rechte der Kläger nach Beendigung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn R. und der – revisionsrechtlich zu unterstellenden – Ausübung des gesellschaftsvertraglichen Übernahmerechts aus der Einbringung des Grundstücksanteils dem Werte nach gegen seinen früheren Mitgesellschafter R. herleiten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (Sen.Urt. v. 25. März 1965 – II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der – wie die Beklagte – von dem Gesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.

Schlagworte: Beiträge der Gesellschafter der GmbH & Co. KG, Übertragung der Gesellschafterstellung