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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 – II ZB 20/10

ZPO §§ 348, 511

Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600 € fest und trifft weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO entschieden hat.

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