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BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – 5 StR 288/11

Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG wegen der Unterschreitung von Mindestlöhnen nicht entgegen.

Schlagworte: Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmeranteile, Beitragsvorenthaltung, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Leistungen an Sozialkassen, Sonderordnungswidrigkeiten