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BGH, Beschluss vom 16.02.1981 – II ZB 8/80

§ 53 Abs 2 GmbHG vom 28.08.1969, Art 11 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 11 Abs 1 S 2 BGBEG

a) Das im GmbHG § 53 Abs 2 vorgeschriebene Beurkundungserfordernis kann grundsätzlich auch ein ausländischer Notar erfüllen. Voraussetzung ist nur, daß die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.

b) Auf die in BeurkG § 17 vorgesehene Prüfungspflicht und Belehrungspflicht können die Beteiligten wirksam verzichten. Einem solchen Verzicht kommt es praktisch gleich, wenn die Beteiligten einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfassende Belehrung von vornherein gar nicht erwarten können (Entgegen OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, 1974-02-01, 15 Wx 6/74, NJW 1974, 1057; Entgegen OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, 1979-04-10, 11 W 104/78, RIW/AWD 1979, 567).

Schlagworte: Ausländische Beurkundung muss der deutschen gleichwertig sein, Ausländischer Notar, Auslandsbeurkundung, Notar mit Sitz im Kanton Bern, Notar mit Sitz in Basel/Schweiz