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BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – V ZR 235/10

BGB §§ 242, 273, 274

a) Regelt das Gesetz einen Interessenkonflikt, ist der Richter nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch vermeintlich angemessenere Konfliktlösungen zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 – VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580).

b) Setzt der Gläubiger einen Anspruch durch, obwohl er dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis seinerseits zu einer Leistung verpflichtet ist, sind die Interessen des Schuldners durch die Möglichkeit geschützt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen (§ 273 Abs. 1 BGB). Die entsprechende Einrede hat zur Folge, dass er die geschuldete Leistung nur gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung erbringen muss, also nur Zug um Zug verurteilt wird (§ 274 Abs. 1 BGB). Ein Rückgriff auf Treu und Glauben ist in dieser Situation nicht geboten.

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