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BGH, Beschluss vom 16. Juli 2007 – II ZR 226/06

§ 130a HGB, § 177a HGB, § 43 Abs 1 GmbHG, § 826 BGB, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

a) Der Insolvenzverwalter hat zum Nachweis einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin nicht schlicht die Handelsbilanz vorgelegt, sondern zu ihr in der gebotenen Form erläuternd Stellung genommen und deutlich gemacht, dass deren Wertansätze für die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung korrigiert werden müssen. Danach besteht eine Überschuldung in Höhe von mindestens 6 Mio. DM. Dieses substantiierte entscheidungserhebliche und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vorbringen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht zur Kenntnis genommen. Die Zurückverweisung ist notwendig, um die beantragte Beweiserhebung durchführen zu können.

Der Gehörsverstoß ist nicht mangels Entscheidungserheblichkeit unschädlich. Denn die zweite von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem fehlenden Verschulden des Beklagten zu 1 ausgegangen, sofern er nach Eintritt der Insolvenz tatsächlich zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin Zahlungen geleistet haben sollte. Zwar verletzt ein organschaftlicher Vertreter seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle entsprechend dem Inhalt der ihm erteilten Antwort von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 – II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht einmal vorgetragen, geschweige denn festgestellt, weil dem um Rat ersuchten Kläger nach dem Inhalt der Urteilsgründe keine näheren „Details“ über die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt wurden. Sollte sich der Vortrag des Klägers – seine Richtigkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft – als zutreffend erweisen, dass er nur zu einer bestimmten Forderung um Rat gefragt worden ist, die Insolvenzreife der Schuldnerin aber gar nicht Gegenstand der Anfrage war, als zutreffend erwiesen, kann erst recht nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden.

b) Kann nicht festgestellt werden, ob eine Forderung der R. GmbH gegen die Insolvenzschuldnerin bestand, kann das Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Denn die GmbH trifft im Schadensersatzprozess gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbH nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280, 284). Darum ist es Sache des Beklagten, den Vorwurf, auf eine tatsächlich nicht bestehende Rechnung Zahlung geleistet zu haben, zu entkräften.

Schlagworte: allgemeine Regeln, Ausgleich unberechtigter Rechnungen, Darlegungs- und Beweislast, fachkundiger Rat, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Handelsbilanz, rechnerische Überschuldung, rechtmäßiges Alternativverhalten, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Verschulden, Zahlung unberechtigter Rechnungen, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff