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BGH, Beschluss vom 16. Juli 2010 – II ZB 12/09

AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; ZPO §§ 69, 233, 517;

a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei. Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt (Fortführung BGH, 21. April 1997, II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

b) Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben.

c) Rechtsmittelfristen werden auch dann in Gang gesetzt, wenn das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist im Sinne des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht im Sinne des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (Fortführung BGH, 8. November 2004, II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Art. 103 Abs. 1 GG, Beiladung, GG Art. 103, Nebenintervention, Nebeninterventionsfrist, Rechte des Nebenintervenienten, rechtliches Gehör, Rechtsmittel, Streithelfer, Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Verletzung rechtlichen Gehörs