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BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – V ZB 198/12

BGB § 705 ff., 731; ZVG § 181

a) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR ergibt sich nicht (mehr) unmittelbar aus § 180 Abs. 1 ZVG. Denn das Grundstück einer GbR steht in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 107 f.). Dass die GbR nach § 47 Abs. 2 GBO unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist, ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – V ZB 84/10, BGHZ 187, 344, 348 Rn. 13).

b) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks ergibt sich aber daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR nach § 731 Satz 2 BGB die Regeln der Gemeinschaft gelten und die Teilung eines Grundstücks danach gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hat. Daraus folgt nach heute nahezu unbestrittener Ansicht, dass auch das Grundstück einer GbR im Wege der Teilungsversteigerung, für die dann die Vorschriften der §§ 181 bis 184 ZVG entsprechend gelten, versteigert werden kann (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548 [implicite]; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 532; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c und 11.7; in diesem Punkt auch: AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 – 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; zur alten Rechtslage: LG Lübeck, NJW-RR 1986, 836, 837; LG Konstanz, NJW-RR 1987, 1023, 1024; Eickmann, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 14; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2001, Rn. 17; Hintzen, Rpfleger 1992, 262, 264). Die früher im Anschluss an das Reichsgericht (JW 1934, 3268 f.) vertretene Ansicht, § 753 Abs. 1 BGB sei auf Gesellschaftsvermögen nicht anwendbar, weil dieses nach der Verkehrssitte zu verwerten sei (LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 733 Rn. 12), ist heute überholt (Bamberger/Roth/Schöne, BGB, 3. Aufl., § 733 Rn. 19; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 733 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 733 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 16; Staudinger/Habermeier, BGB [2002], § 733 Rn. 13) und verkürzte auch die Aussage des Reichsgerichts, das die Pfandverwertung und damit bei einem Grundstück die Teilungsversteigerung als letztes Mittel stets zuließ (JW 1934, 3268, 3269 a. E.).

c) An der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die Teilungsversteigerung auf Gesellschaftsgrundstücke ändert auch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 f.) nichts (a. A. Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 180 Rn. 27; Becker, ZfIR 2013, 314, 318). Die Teilrechtsfähigkeit hat nur die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens, nicht aber die Anwendung der Vorschriften über die Auflösung der GbR verändert.

d) Die wesentliche Rechtsfolge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist, dass heute ein geschlossenes Gesellschaftsvermögen gibt und dass das von dem Reichsgesetzgeber so bezeichnete „in Folge des Vertrags gemeinschaftlich gewordene Vermögen“ gerade nicht mehr den Gesellschaftern, sondern dem Verband selbst zusteht. Entscheidende Veränderungen bewirkt diese konzeptionelle Neuorientierung aber nur für die werbende Außen-GbR. Sie hätte den Gesetzgeber veranlassen können, die Abwicklung einer solchen GbR stärker an die Abwicklung einer oHG anzunähern, wie sie namentlich in § 146 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 HGB geregelt ist. Eine solche Änderung hat der Gesetzgeber indessen nicht vorgenommen. Sie ist auch nicht zwingend. Die Aufteilung des Grundvermögens einer GbR betrifft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten – das Innenverhältnis der Gesellschafter in der Abwicklungsphase untereinander. In diesem Verhältnis wirkt sich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht aus. Jedenfalls lässt sich die Aufteilung des Grundvermögens der GbR unter Anwendung der Regelungen über die Teilungsversteigerung vornehmen, wie das bis heute gesetzlich vorgesehen ist.

e) Auch die Besonderheiten der Abwicklung einer GbR stehen der Anwendung der Vorschriften über die Teilungsversteigerung nicht entgegen. Anders als eine typische Gemeinschaft kann die GbR allerdings nicht sofort dden. Sie wird in ihrer werbenden Phase Verbindlichkeiten eingegangen sein und noch Außenstände haben. Beides muss geordnet abwickelt werden. Deshalb sieht das Gesetz in § 733 Abs. 3 und § 734 BGB die Umsetzung von Gesellschaftsvermögen in Geld nur für den Fall vor, dass das Geldvermögen der GbR zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreicht oder dass die Verteilung des Überschusses in Natur nicht erreichbar ist. Sowohl die Abwicklung als auch die Verteilung des Überschusses obliegt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich.

f) Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 532; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c und 11.7; zur alten Rechtslage: LG Konstanz, NJW-RR 1987, 1023, 1024; Eickmann, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 14; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2001, Rn. 17; Hintzen, Rpfleger 1992, 262, 264; hiervon geht auch LG Lübeck, NJW-RR 1986, 836, 837 aus; noch offen gelassen BGH Urteil vom 5. Dezember 1991 – IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228 f.; a. A. AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 – 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungs-recht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnlich: LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519, wonach die Antragsbefugnis nur allen Gesellschaftern gemeinsam zustehe, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geschäftsführung gemeinschaftlich obliege).

g) Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kann der einzelne Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung eines Grundstücks der GbR beantragen. Nach § 731 Satz 2 BGB gelten nämlich für die Auseinandersetzung der GbR die Vorschriften über die Gemeinschaft. Diese verweisen in § 753 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf die Zwangsversteigerung, und damit auf die besonderen Vorschriften über die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft in den §§ 180 bis 184 ZVG. Nach § 181 ZVG bedarf der Teilhaber zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weite-res die Teilungsversteigerung beantragen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 216). Er muss allerdings nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen sein. Dem entspricht bei der GbR die Eintragung als Gesellschafter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 GBO.

h) Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen. Die Teilungsversteigerung wird zwar nicht allein durch Erhebung einer solchen Klage aufgehalten. analog § 771 Abs. 3, § 769 ZPO kann das Prozessgericht aber mit einer einstweiligen Anordnung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Diese Möglichkeit trägt einerseits den berechtigten Interesse der GbR und der übrigen Gesellschafter, anderseits aber auch den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters (und seiner Gläubiger, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 – IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228) angemessen Rechnung.

i) Dies führt nicht zu einer unnötigen Doppelprüfung mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen, nämlich im Teilungsversteigerungsverfahren einerseits und im Widerspruchsklageverfahren andererseits. Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist, wie auch über andere Einwände gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder dass die isolierte Versteigerung des Grundstücks zu einer unsachgemäßen Verwertung des Restvermögens der GbR führe, allein im Widerspruchsklageverfahren zu entscheiden. Im Versteigerungsverfahren sind solche Einwände dagegen ausgeschlossen.

j) Es ist nicht so, dass der Gesetzgeber mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Leitbild für „die“ GbR festgelegt hätte. Vielmehr ist das eine Regelung nur für eine von mehreren unterschiedlichen, jedoch gleichwertig nebeneinanderstehenden Formen der unbefristeten und der befristeten GbR (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 205/10, NJW-RR 2012, 1242, 1243 Rn. 11). Diese unterschiedlichen Formen der GbR können in dem Gesellschaftsvertrag individuell ausgestaltet werden. Es muss deshalb von dem Vorhandensein sehr unterschiedlicher Kündigungsregelungen ausgegangen werden.

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzung, GbR, Gemeinschaft, Gesellschaftsvermögen, Kündigung, Rechtsfähigkeit, Teilungsversteigerung