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BGH, Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZB 52/15

ZPO § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 3
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.

Der Schuldner hat gegen den am 28. Juli 2014 erlassenen Pfändungsbeschluss wirksam Erinnerung eingelegt. Die Rechtsanwälte S. waren bevollmächtigt, im Namen des Schuldners Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vom 28. Juli 2014 zu erheben. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 193/01, NJW 2002, 1957, 1958, juris Rn. 14). Die Gläubigerin hat die bereits im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners sei nicht von diesem bevollmächtigt gewesen, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren aufrechterhalten. Der Schuldner hat daraufhin die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte S. durch Vorlage der Vollmacht im Original nachgewiesen.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, Gegenstand der Pfändung der Gläubigerin seien nur Ansprüche aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag vom 17. September 1993 sowie den diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen und den damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen und nicht die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus den von der Drittschuldnerin zu seinen Gunsten geschlossenen Rückdeckungslebensversicherungen. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag vom 17. September 1993 und der diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind. Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644, juris Rn. 6; Urteil vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 287 f., juris Rn. 30; Urteil vom 5. Dezember 1985 – IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324, 327, juris Rn. 13; Urteil vom 8. Dezember 1977 – II ZR 219/75, NJW 1978, 756, juris Rn. 71; BAG, NJW 1962, 1221 f., juris Rn. 17 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 Rn. 9; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850 Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 850 Rn. 4; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850 Rn. 9). Zum Arbeitseinkommen gehören auch Ruhegelder, die nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis des Schuldners als fortlaufende Einkünfte vom Dienstherrn gezahlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977  – II ZR 219/75, aaO; Zöller/Stöber, aaO; MünchKommZPO/Smid, aaO, § 850 Rn. 34; Musielak/Voit/Becker, aaO, § 850 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rn. 34; Lohkamp/Fiala, VersR 2006, 331, 335; Timm, ZIP 1981, 10, 11). Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Schuldners aus der im Rahmen des Anstellungsvertrags mit der Drittschuldnerin getroffenen Pensionsvereinbarung, aufgrund derer diesem ein Ruhegehalt in Abhängigkeit zu der zuletzt bezogenen Dienstvergütung in monatlichen Beträgen gezahlt werden sollte, als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Schuldner erhält aufgrund dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Drittschuldnerin eine fortlaufende Zahlung, durch die seine Altersversorgung sichergestellt werden soll.

Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht (vgl. Timm, ZIP 1981, 10, 11; a.A. OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, VersR 2012, 1287, 1289, juris Rn. 50 ff.; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 – II ZR 219/75, NJW 1978, 756, juris Rn. 70). § 850 Abs. 2 ZPO differenziert seinem Wortlaut nach nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält. Nach dem mit § 850 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten wirtschaftlichen Schutzbedürfnis und dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, die Versorgung des dienstverpflichteten Schuldners sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 – II ZR 219/75, aaO), ist eine vom Dienstherrn nach Eintritt in den Ruhestand bezogene Vergütung, die der Schuldner im Anschluss an die Erwerbstätigkeit als Altersversorgung erhält und die seine Existenzgrundlage sichert, dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen zu unterstellen. Dieser Schutzzweck greift sowohl für den weisungsabhängigen Fremdgeschäftsführer als auch für den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter ein, der seine Tätigkeit aufgrund der von ihm mehrheitlich mitbestimmten Beschlussfassung der Gesellschafter frei gestalten kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH nicht einem freiberuflich Tätigen gleichzustellen. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund des mit der Gesellschaft geschlossenen Anstellungsvertrags dieser gegenüber Dienstleistungen gegen Vergütung erbringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2010  – II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 2000  – II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865, juris Rn. 5 f.; Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anhang § 6 Rn. 3; MünchKommGmbHG/ Jaeger, 2. Aufl., § 35 Rn. 278 m.w.N.), steht der freiberuflich Tätige im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit in keinem Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können und zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Rentenansprüchen von vornherein kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – IX ZB 34/06, NJW-RR 2008, 496 Rn. 12 ff.), ist auf den zur Leistung von Diensten gegenüber der Gesellschaft verpflichteten Geschäftsführer einer GmbH nicht zu übertragen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Pensionsvertrag, Rückdeckungsversicherung, ZPO § 850 Abs. 2