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BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – II ZB 6/09

GKG § 51a

Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (Kruis in KK-KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 14). Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen (vgl. Kruis in KK-KapMuG, § 19 Rn. 28 f.).

Schlagworte: Streitwert