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BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 – II ZR 178/05

§ 43 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB

1. Wenn der Alleingesellschafter einer GmbH in die von ihm festgestellte Bilanz eine Forderung der Gesellschaft gegen sich selbst aufnimmt, ist diese in der Überschuldungsbilanz auch dann zu aktivieren, wenn sich der (zahlungsfähige) Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter später als zahlungsunwillig äußert.

2. Wenn danach die Jahresbilanz keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, muss der Insolvenzverwalter, will er gegen den Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG vorgehen, Umstände darlegen, aus denen sich die für die Anwendbarkeit der Vorschrift erforderliche Insolvenzreife der GmbH ergibt.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenzforderung des Gläubigers, Zahlungen nach Insolvenzreife