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BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – II ZR 142/12

§ 19 GmbHG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 137/02, ZIP 2005, 28, 29) ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) grundsätzlich der Inferent darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage vollständig erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten zu 2 (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2). Dabei unterliegt es der Entscheidung des Tatrichters, ob der Nachweis geführt worden ist. Steht die Einzahlung fest, dann ist es nach Ansicht des erkennenden Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter verlangt, dass der Insolvenzverwalter für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag hält. Insbesondere nach einem langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden darzulegen.

Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2004 (II ZR 202/03, DStR 2005, 297). Dort ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Beweislast dafür trägt, dass ein Hin- und Herzahlen tatsächlich stattgefunden hat. Vielmehr äußert sich der Senat in dieser Entscheidung lediglich zur Vortragslast des Insolvenzverwalters, wenn er ausführt, dass bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (als bewiesener Haupttatsache) jedenfalls solange auszugehen sei, als nicht vom Insolvenzverwalter konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, ZIP 1991, 445, 446 f.; s. auch Goette, DStR 2005, 297 f. sowie Leitzen, RNotZ 2010, 254, 255 mwN). Danach obliegt dem Insolvenzverwalter lediglich eine gesteigerte Vortragslast. Mit dem Beweis ist der Insolvenzverwalter in diesen Fällen jedoch nicht belastet, vielmehr verbleibt die Beweislast bei dem Inferenten, wenn der Insolvenzverwalter seiner gesteigerten Vortragslast nachgekommen ist.

Auf den Fall des „Hin- und Herzahlens“ übertragen bedeutet das, dass der Insolvenzverwalter – angesichts der unstreitigen Einzahlung der Stammeinlage auf das Konto der Schuldnerin – Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass trotz der Einzahlung der Wert der Stammeinlage nicht in das freie Vermögen der GmbH gelangt ist. Kommt er dem nach, muss der Inferent (und/oder der Erwerber) seinerseits darlegen und beweisen, dass der Betrag im Vermögen der GmbH verblieben und nur für eigene Aufwendungen der GmbH verwendet worden ist.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 GmbHG betrifft nicht alle Fälle gegenläufiger Zahlungen, sondern nur solche, bei denen die Gesellschaft mit der Rückzahlung einen – dazu noch vollwertigen und liquiden – Anspruch gegen den Gesellschafter erwirbt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – II ZR 212/10, ZIP 2012, 1857 Rn. 18; Urteil vom 20. Juli 2009 – II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 11, 26 ff. –

Cash-Pool II). Hier liegt hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine reine Scheinzahlung vor, bei der die im Voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 – II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 347; Urteil vom 22. März 2004 – II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, 1047).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einlage, Hin- und Herzahlen, Inferent