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BGH, Beschluss vom 19.März 2007 – II ZB 19/06

§ 35 Abs 2 S 2 GmbHG

Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister – unabhängig vom Wortlaut der Anmeldung – die Begriffe: „Alleinvertretungsbefugnis“ und „Einzelvertretungsbefugnis“ wegen ihres in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden.

Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch genügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer – gleichbedeutend – als jeweilige „Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten“, in das Handelsregister eingetragen hat.

Soweit das Registergericht statt „Einzelvertretungsbefugnis“ den Begriff der „Alleinvertretungsbefugnis“ gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
DB 1993, 2174; Gustavus, NotBZ 2000, 198; Kanzleiter, DNotZ 1993, 201; Buchberger, Rechtspfleger 1993, 406; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 8 Rdn. 17; Michalski/Heyder, GmbHG § 8 Rdn. 40; Achilles in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 8 Rdn. 20; OLG Jena OLGZ 2002, 418, 421).

Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
aaO 2337; OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Naumburg
aaO S. 2277; LG Neubrandenburg NotBZ 2000, 198; Vazquez, NZG 1998, 73; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rittner, GmbHG 4. Aufl. § 8 Rdn. 28; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprachgebrauch geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis hält der Senat schon deshalb nicht für durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im übrigen dazu: Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd. 1, 1980, Stichwort: “ Alleinvertretung “ 1 (Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung ] bei dem hier verwendeten Fachbegriff nicht ankommen kann.

Schlagworte: Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis