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BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – II ZR 17/09

§ 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 68 GenG

a) Ein Betreiber eines Lebensmittelmarktes, der seit 1955 Mitglied in einer Einkaufsgenossenschaft war, kann sich mit Erfolg gegen seinen Ausschluss aus der Genossenschaft sowie einen gleichzeitig verhängten Warenlieferungsstopp wenden und ihm steht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des verhängten Lieferstopps zu, wenn sein Ausschluss aus der Genossenschaft unverhältnismäßig ist.

b) War der Ausschluss gestützt auf § 68 GenG in Verbindung mit einer Regelung in der Genossenschaftssatzung, die u.a. bestimmt, dass ein Ausschlussgrund dann gegeben ist, wenn ein Mitglied „in sonstiger Weise die Genossenschaft durch Handlungen oder Unterlassungen schädigt“, deshalb ausgesprochen worden, weil dem Betroffenen (bzw. seinem Sohn) vorgeworfen wurde, er habe 2 Monate lang bei der Leergutabwicklung vorsätzlich manipuliert, wodurch der Genossenschaft (wegen erfolgter Gutschriften) ein Schaden (in Höhe von 7.092,53 Euro) entstanden sei, ist der Ausschluss unrechtmäßig, wenn er mangels vorangegangener Abmahnung nicht sachlich gerechtfertigt und damit angesichts der mehr als 50 Jahre währenden Mitgliedschaft und der relativ geringen Schadenshöhe unverhältnismäßig ist.

Schlagworte: Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Rechtsschutz gegen Ausschließung, Verhaltensbedingte Gründe, Wichtige Gründe für Ausschluss