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BGH, Beschluss vom 20. Februar 1968 – V BLw 34/67

§ 37 Abs 1 LwVfO, § 6 Abs 2 HöfeO, § 1913 BGB, § 9 LwVfG, § 20 Abs 1 FGG

1. In einem die Hoferbfolge betreffenden Feststellungsverfahren kann, wenn ungewiß ist, wer von mehreren für die weitere Hoferbfolge in Betracht kommenden Personen weiterer Hoferbe wird, für den unbekannten künftigen weiteren Hoferben ein Pfleger bestellt werden.

2. Dem Pfleger des unbekannten weiteren Hoferben steht gegen eine Feststellungsentscheidung, die das Recht des künftigen weiteren Hoferben beeinträchtigt, ein Beschwerderecht zu.

Schlagworte: Pflegschaft