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BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – II ZB 27/12

KostO § 147

a) Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind Anmeldungen zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Dokumente elektronisch (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen. Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, JurBüro 2009, 652). Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoftware als Bilddatei abzuspeichern (Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440). Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt (Jeep/ Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440) und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden.

b) Für diesen Vorgang bedarf es der Erstellung einer XML-Datei mit den Strukturdaten und deren Übermittlung an das Registergericht nicht. Die Erstellung der XML-Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern lediglich durch die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fehler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfahren (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, JurBüro 2009, 652, 653; Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886). Hierin erschöpft sich der Zweck einer XML-Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML-Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden können (Filzek, KostO, 4. Aufl., § 1a Rn. 12; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440; Otto, JurBüro 2007, 120, 121). Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung eingegeben; sodann wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt (Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 887). Diese Daten werden an das Registergericht übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (Jeep/ Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440).

c) Die Erstellung einer XML-Datei und deren Übermittlung an das Registergericht sind für die Wirksamkeit oder die Ausführung der Handelsregistereintragung und der Anmeldung nicht notwendig und dienen damit nicht deren Vollzug (ebenso Elsing, RNotZ 2009, 673, 674; a. A. Bund, JurBüro 2009, 649, 651). Für den Notar besteht auch keine amtliche Verpflichtung zu der Erstellung der Strukturdaten im XML-Format und ihrer Übermittlung an das Registergericht.

d) Der Notar wird mit der Erstellung der XML-Datei und deren Übermittlung an das Registergericht auch nicht möglicher Adressat einer Zwischenverfügung und trägt kein daraus folgendes Haftungsrisiko (so aber Tiedtke, ZNotP 2009, 247, 248). Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer XML-Datei mit Strukturdaten kann eine Zwischenverfügung des Registergerichts nicht rechtfertigen, weil eine wirksame Registeranmeldung trotz fehlender oder fehlerhafter XML-Strukturdaten vorliegt (Weingärtner/Gassen, DONot, 11. Aufl., 2. Teil „Elektronischer Rechtsverkehr“, Rn. 169).

e) Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

Schlagworte: Anmeldung, Gebühr, Handelsregister, Notar, Notarkosten