KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung
Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern.
Schlagworte: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz