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BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – II ZB 11/14

KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung

Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern.

Schlagworte: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz