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BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – IX ZR 68/06

§ 50 InsO, § 87 InsO

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) offenbar zuwiderlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGHZ 150, 353, 360 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 – III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590; v. 28. Oktober 1993 – IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1891, in BGHZ 124, 27 ff nicht abgedruckt). In diese Rechtsprechung fügen sich die Urteile der Vorinstanzen ein.

Diese Grundsätze gelten auch gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH.

 

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenzverwalter