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BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 560/12

§ 826 BGB

Aus den Senatsurteilen vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 288/08 ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.

Schlagworte: Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, vorsätzliche Insolvenzverschleppung