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BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 – II ZB 17/01

AktG § 304Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 304

Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Gewinnabführungsvertrag