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BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – II ZR 110/12

Streitwertbemessung

GmbHG § 38

a) Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Gesellschaft in der Hand zu behalten ist. Dabei kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer in Ermangelung anderer Anhaltspunkt der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 II ZR 127/10, NZG 2011, 911).

b) Dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).

Beschluss

I. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom LGDUESSELDORF 8. April 2010 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom OLGDUESSELDORF 23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit (II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Herr Dipl.-Betriebswirt A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A.

GmbH bestellt“ abgelehnt worden ist,

für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Be-schluss mit diesem Inhalt gefasst wurde,

(III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A.

GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009″ abgelehnt worden ist, für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der folgende Beschluss gefasst wurde

„Zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt“

und soweit (IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse „Bestellung von Frau J. B.zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A.

GmbH

und

„Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt“

für nichtig erklärt worden sind.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %.

III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf 525.000 €, für das Beschwerdeverfahren auf 403.300 € und für das Revisionsverfahren auf 350.000 €.

Gründe

Nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 4 i.V.m. Abs. ZPO § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ ZPO § 92, ZPO § 97 ZPO.

2Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und die Kündigung seines Anstellungsvertrags, die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § ZPO § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § ZPO § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 BGH Aktenzeichen IIZR24589 II ZR 245/89, NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 1123, NJW-RR Jahr 1990 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 BGH Aktenzeichen IIZR21993 II ZR 219/93, GmbHR 1994, GMBHR Jahr 1994 Seite 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 – BGH Aktenzeichen IIZR24794 II ZR 247/94, NJW-RR 1995, NJW-RR Jahr 1995 Seite 1502; Beschluss vom 2. März 2009 – BGH Aktenzeichen IIZR5908 II ZR 59/08, GmbHR 2009, GMBHR Jahr 2009 Seite 995 Rn. GMBHR Jahr 2009 Seite 995 Randnummer 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zugrunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – BGH Aktenzeichen IIZR12710 II ZR 127/10, NZG 2011, NZG Jahr 2011 Seite 911).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Kündigung, Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwert Einziehungsbeschluss, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwertbemessung