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BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12

§ 13 VerkProspG aF, §§ 45, 36 BörsF aF

Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Deutsche Telekom AG habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Deutsche Telekom AG die Sprint-Aktien nicht – wie im Prospekt dargestellt – verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Deutsche Telekom AG trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Deutsche Telekom AG an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts – wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € – vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Deutsche Telekom AG in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche BeteiligungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Deutsche Telekom AG an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift „Wesentliche Beteiligungen“ der Kapitalanteil der Deutsche Telekom AG an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % – jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 – angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.

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