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BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95

GmbHG §§ 51a, 51b; AktG §§ 99, 132

a) Hat ein GmbH-Gesellschafter mit einem als „Klage“ bezeichneten und an die Kammer für Handelssachen gerichteten Schriftsatz Auskunftsansprüche gem. § 51a GmbHG geltend gemacht und hat sodann das Landgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 51b S. 1 GmbHG, §§ 99 Abs. 1, 132 Abs. 1 AktG durch Beschluss entschieden, ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Berufung als unzulässig verwirft, die sofortige Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

b) Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde folgt aus § 519b Abs. 2 Halbs. 2 iVm § 547 ZPO.

c) Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – konnte gem. § 51b S. 1 GmbHG iVm § 132 Abs. 1, 99 Abs. 1 GmbHG als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werden; deshalb hat es seine instanzbeendende Entscheidung zu Recht in der Form eines Beschlusses getroffen.

Schlagworte: Informationserzwingungsverfahren