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BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – II ZB 19/15

BGB § 1913; AktG § 273 Abs. 4

a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit ver-liert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

 

 

Schlagworte: Nachtragsliquidation, Nachtragsliquidator