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BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – II ZB 29/05

AktG §§ 245, 246, 248

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i. S. einer fristgebundenen „Nebeninterventionsbefugnis“ entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a. F. noch – im Wege „unechter Rückwirkung“ – der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n. F.

Schlagworte: Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Nebenintervention, Nebeninterventionsfrist