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BGH, Beschluss vom 24. April 2006 – II ZB 16/05

AktG §§ 309, 317; ZPO § 66

a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des – über den Reflexschaden hinausgehenden – unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.

b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.

c) Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses – im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse – erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h.M.: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 66 Rdn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 66 Rdn. 5; Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rdn. 7; vgl. schon RGZ 111, 236, 238; aus der Rechtsprechung des BGH: zuletzt BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 – X ZR 236/01 Tz. 7, z.V.b.).

Schlagworte: actio pro socio, Aktionär, faktischer Aktienkonzern, Gesellschafterklage, Konzernrecht, Nebenintervention, Schadensersatzanspruch, Verbundene Unternehmen, Vertragskonzern