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BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10

FamFG §§ 38, 58, 59

a) Die Entscheidung des Registergerichts in einem auf Anregung eines Vereinsmitglieds eingeleiteten Amtslöschungsverfahren, die beanstandete Eintragung nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers eingeleiteten Löschungsverfahren – wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend – eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen. Etwas anderes gilt, wenn das Registergericht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens ablehnt.

b) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 3. April 1951 – V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 351 ff.). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. RGZ 29, 371, 373 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 20).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Löschung