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BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – II ZB 6/12

§§ 713, 666, 716, 721 BGB

a) Es besteht der Grundsatz, dass dem Gesellschafter in Ergänzung zu seinem Kontrollrecht aus § 716 Abs. 1 BGB ein Auskunftsrecht zustehen kann, wenn entweder Bücher und Geschäftspapiere nicht vorhanden sind oder diese wegen Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder aus sonstigen Gründen keine geeignete Grundlage für die Information bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1983 – II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 716 Rn. 12 mwN). Dieser Anspruch kann im Einzelfall unmittelbar gegen den für die Auskunft zuständigen (geschäftsführenden) Gesellschafter durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 – II ZR 156/61, WM 1962, 883; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 716 Rn. 12 und 1).

b) Es ist anerkannt und nicht umstritten, dass der auf die §§ 713, 666 BGB gestützte Auskunfts- und RechenschaftsanspruchBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch
Rechenschaftsanspruch
gegenüber dem Geschäftsführer neben den Rechten aus § 716 BGB und aus § 721 BGB selbständige Bedeutung hat (vgl. RG, RGZ 148, 278, 279; Servatius in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 713 BGB Rn. 10; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 713 Rn. 8 mwN).

c) Die Passivlegitimation des beklagten Gesellschafters ist zu bejahen, wenn es sich bei der gekündigten Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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um eine zweigliedrige handelt und kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall können Ausgleichsansprüche und damit auch die vorgelagerten Auskunftsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10; Urteil vom 23. Oktober 2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 10 mwN).

d) Der erkennende Senat hat im Senatsurteil vom 5. Juli 2011 (II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865) entschieden, dass auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ausgestalteten Publikumsgesellschaft die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
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grundsätzlich zur Folge hat, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Diese Zuweisung betrifft die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft, hat aber keinen Einfluss auf die Berechtigung einzelner Gesellschafter ihre Ansprüche nach der Auflösung unmittelbar gegen ihre Mitgesellschafter zu verfolgen.

Schlagworte: Ausgleichsanspruch, Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Informationsrechte des Gesellschafters, Kontrollrecht, Passivlegitimation, Personengesellschaftsrecht, Rechenschaftsanspruch, Zwei-Personen-Gesellschaft