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BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – II ZB 39/07

SpruchG

Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Mindestaktienbesitz, Spruchverfahren