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BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 – II ZR 60/08

HGB § 135

a) Eine Gesellschaft (hier Personengesellschaft) verliert infolge ihrer Auflösung nicht die Rechtsfähigkeit, sondern besteht als Liquidationsgesellschaft i.S. der §§ 145 ff., 161 Abs. 2 HGB fort.

b) Für § 135 HGB reicht es aus, wenn – vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens – ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist (Senat, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 233/81, ZIP 1982, 1072).

c) Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzung, GmbH-Recht, Kündigung, Kündigung durch Privatgläubiger, Liquidation, Rechtsfähigkeit