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BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – II ZR 54/12

InsO § 17

a) Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f.; Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 21. Juni 2007 – IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469 Rn. 27). Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 12, 15; Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 119/10, ZIP 2012, 723 Rn. 13; Urteil vom 27. März 2012 – II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 25; Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 15; Versäumnisurteil vom 19.Juni 2012 – II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 24; Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn.16 – Göttinger Gruppe).

b) Für die Fälligkeit der Verbindlichkeiten im insolvenzrechtlichen Sinne bedarf es keiner erneuten Zahlungsaufforderung. Von der Nichtzahlung einer nach § 271 Abs.1 BGB fälligen Forderung darf zwar nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Eine Forderung ist vielmehr nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18 f.; Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420 Rn. 25 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 – IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; Urteil vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10, ZIP 2013, 79 Rn. 8).

c) Sollte das Gericht die Überzeugung von einer Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gewinnen, steht es dem Beklagten offen, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er etwa konkret vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10% ausgewiesen hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 144 ff.; Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 20; Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 Rn.18).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, fällige Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Fälligkeit nach § 17 InsO, GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenz, Liquidität, Liquiditätsbilanz, Liquiditätslücke, Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, Nichtzahlung eines erheblichen Teils, Nichtzahlung nur an einen Gläubiger, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit