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BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 – II ZR 137/15

ZPO § 3

Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an einer für ihn günstigen Entscheidung. Dieses Interesse ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vertretbar nach § 3 ZPO geschätzt worden. Dazu hatte der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, sein Interesse bestehe nicht (nur) in dem Wert der Beteiligungen, gemessen an der zu zahlenden Abfindung, sondern (auch) darin, frei von den Beeinträchtigungen durch die Beklagten zu sein. Daraufhin hat das Landgericht nach § 3 ZPO den Streitwert in dem Schlussurteil vom 8. November 2013 auf 1.800.000 € für die beantragte Ausschließung der Beklagten aus der KG und auf 200.000 € hinsichtlich der Ausschließung aus der GmbH festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach der zu erwartenden Abfindung und den Machtpositionen der beiden Wettbewerber. Das Berufungs-gericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 den Streitwert in gleicher Höhe festgesetzt, wogegen keine Partei Einwendungen erhoben hat. Auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz haben bis zum Erlass des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nichts eingewandt.

Schlagworte: Streitwert, Streitwertbemessung