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BGH, Beschluss vom 26. November 2007 – II ZA 15/06

§ 9 Abs 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 11 GmbHG

Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung – und nicht etwa auf Einlagezahlung – gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des „alten“ GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 – nach außen spätestens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. – zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in BGHZ 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann.

Schlagworte: Haftung bei der wirtschaftlichen Neugründung, Haftung bei unterbliebener Offenlegung, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung