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BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 38/13

ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1

Gegenstand eines Antrages auf schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann nicht die Begutachtung darüber sein, ob dem Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners Gewinne in einer bestimmten Mindesthöhe entgangen sind.

Schlagworte: entgangener Gewinn