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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – II ZR 127/10

Abberufung Streitwertbemessenung

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO

Im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
bemisst sich die Beschwer für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Interesse des Gesellschafters, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zu Grunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters bildet der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (Fortführung BGH, 2. März 2009, II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters  bildet wie bei dem Leitungsinteresse eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 – II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995). Nach dem Vortrag in den Vorinstanzen weist die Gesellschaft nur das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von 50.000 DM auf und hat seit der Gründung keine Gewinne erwirtschaftet. Damit ist nicht dargelegt, dass der Wert der Beteiligung der Beklagten, die 35% der Geschäftsanteile halten, 20.000 € übersteigt.

Schlagworte: Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwert Einziehungsbeschluss, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwertbemessung