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BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10

ZPO § 1057

a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch für das schiedsrichterliche Verfahren (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1968 – VII ZR 83/66 und 84/66, BGHZ 51, 255, 258 f und 5. November 1970 – VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 395 ff; Senatsurteile vom 3. Juli 1975 – III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 62 und 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 97 f). Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs.

b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen.

c) Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 – VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344, 347; Senatsurteil vom 10. April 1980 – III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, 67). Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95).

c) Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausreichenden Vorschuss tätig, kann es nicht die offenen Schiedsgerichtskosten im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.

d) Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist (entgegen BGH, Urteil vom 25. November 1976 – III ZR 112/74, WM 1977, 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95 f. – jeweils zur alten Rechtslage).

e) Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein (vgl. auch OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
BB Beilage 2001, Nr. 6, S. 20 f; MünchKommZPO/Münch, § 1057 Rn. 3 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1057 Rn. 4; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 137 f; Kröll SchiedsVZ 2011, 210, 211 f). Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.

Schlagworte: Bindungswirkung, Kostentragung, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Streitwert