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BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZR 73/14

Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7 mwN).

Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 – II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 – II ZR 195/13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ausschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 – II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genossenschaft).

Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der Berufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorgetragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012, den Geschäftsanteil des Klägers für 10.000 € zu erwerben, abgelehnt habe, da der angebotene Betrag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils 10.000 € übersteige.

Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 – II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 – II ZR 195/13, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert zunächst entsprechend der vorläufigen Streitwertangabe des Klägers auf 10.000 € und sodann nach Erhebung der Hilfswiderklage der Beklagten nach Rücksprache mit den Parteien auf 20.000 € festgesetzt, und zwar jeweils auf 10.000 € für den Klageantrag und den Hilfswiderklageantrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt. Einwendungen dagegen oder abweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht dadurch, dass sie auf Vortrag des Klägers hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Übernahme seines Geschäftsanteils für 10.000 € abgelehnt, weil der genannte Betrag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen des Klägers aus einem pauschal in Bezug genommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens durch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden an-zusehen ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten Geschehen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich schon nicht, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Streitwerts – und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9 mwN) – maßgeblichen Wert des Geschäftsanteils des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in der Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben der Parteien vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfest-setzung des Landgerichts bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er damals von einem 10.000 € übersteigenden Wert des Geschäftsanteils des Klägers ausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen entsprechende gegenteilige Annahme.

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Streitwert, Streitwertbemessung